37 User im System Rekord: 483 (01.04.2024, 01:34 Uhr)
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Willkommen im Gefahrgut-Forum von Klaus Ridder.
| | | Hallo,
ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen kann: - Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne.
Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten, schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand. Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss. (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft...")
Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?!
Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße huzfeld | | | | | | Hallo, in 5.2.2.2.1.1.2 ADR steht doch nur, dass die Linie parallel 5 mm vom Rand verlaufen muss. Ich lese nirgendwo das sich zwischen dieser Linie und dem Rand keine zweite Linie befinden darf. Ich persönlich kenne zwar keine Gefahrzettel die so aussehen, aber es ist meiner Meinung nach nicht verboten.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
> Hallo, > > ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen > kann: > - Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin > über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten > nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne. > > Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten, > schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in > dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand. > Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass > eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss. > (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines > auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie > müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. > Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in > einem Abstand von 5 mm verläuft...") > > Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht > weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten > geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?! > > > Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D > > Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße > huzfeld | |
| | | Hallo. ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren.
Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht, dieser ist ja 5 Jahre gültig. Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus einfach nicht wiederfinden.
Daher meine Frage:
Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ?
Ich danke herzlichst für Antwort.
F.Jankowski | | | | | | > Hallo Herr Jankowski, selbstverständlich gibt es die Möglichkeit eine Ersatzbescheinigung zu erhalten. Dazu müsseten Sie sich an die Industrie und Handelskammer wenden, die Ihren verlorenen Schein ausgestellt hat. Dieser Schein wird in der Regel als Ersatzschein ausgestellt. Eine Rückgabe bei auffinden des verlorenen Scheins ist nicht erforderlich, da das Ablaufdatum das gleiche bleibt wie im verlorenen Schein. Sie hätten dann ggf. zwei Scheine. Was die Kosten angeht, fragen Sie bei der IHK nach, denn diesde können von IHK zu IHK varieren.
MfG
G. Lunkes Hallo.
> ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren. > > Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht, > dieser ist ja 5 Jahre gültig. > Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere > abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus > einfach nicht wiederfinden. > > Daher meine Frage: > > Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung > erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der > Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück > zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ? > > Ich danke herzlichst für Antwort. > > F.Jankowski | |
| ADR 20.02.2010 (19:16 Uhr) dennis | | hallo, ich hab produkt verloren auf der straße UN3082 kl 9 wer kann mir helfen? | |
| | | Hallo, die schriftliche Weisung ist nach
5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben.
Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine ADR Schein hat?
MfG Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | > Hallo, > die schriftliche Weisung ist nach > > 5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender > bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum > Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das > Fahrzeug zu übergeben. > > Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer > mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, > die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine > ADR Schein hat? > > MfG > Schindlbeck Hallo,
mit dem ADR 2009 wurde die Pflicht zum Bereitsstellen der schriftlichen Weisungen geändert. Diese sind nunmehr im ADR selbst vorgegeben. Auch muss der Verlader diese auch nicht mehr bei jeder einzelnen Verladung übergeben. Somit muss jetzt der Beförderer die Weisungen Bereitstellen und dem Fahrer übergeben.
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